Mit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) am 28. Juni 2025 setzt Deutschland die EU-Richtlinie (EU) 2019/882 – den sogenannten European Accessibility Act – in nationales Recht um. Ziel ist es, digitale Produkte und Dienstleistungen für alle Menschen zugänglich zu machen – insbesondere für Menschen mit Behinderungen.
Eine einheitliche Regelung für die Teilhabe von Menschen mit Behinderung fand sich bisher im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Es enthält jedoch nur Vorgaben für öffentliche Stellen.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BSFG) setzt nun die Richtlinie (EU) 2019/882, den European Accessibility Act (EAA) in nationales Recht um und verpflichtet damit zukünftig Teilnehmer auf dem freien Markt gegenüber Verbrauchern.
Die deutsche Umsetzung geht dabei nicht über die Anforderungen der europäischen Richtlinie hinaus und nutzt damit Öffnungsklauseln mit Möglichkeiten zu einer umfassenderen Regelung nicht.
Das BFSG wirkt sich nicht aus auf den öffentlichen Regionalverkehr, Produkte und Dienstleistungen, die zu rein geschäftlichen Zwecken genutzt werden oder die bauliche Umwelt von Dienstleistungen (Art. 4 Abs. 4 EAA). Zudem liegt dem BFSG keine intersektionale Zweckbestimmung zugrunde, wie beispielsweise zur speziellen Durchsetzung von Gleichberechtigung für Frauen mit Behinderung und zur Berücksichtigung hinzutretender Gründe aus § 1 des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG), wie sie in § 2 BGG angelegt sind.
Der Anwendungsbereich des BFSG umfasst digitale Produkte und Dienstleistungen, die unter den § 1 Abs. 2, 3 BSFG fallen und nach dem 28. Juni 2025 in Deutschland in Verkehr gebracht beziehungsweise angeboten oder erbracht werden.
Die Abgrenzung zwischen Produkten und Dienstleistungen wird anhand der Begriffsbestimmungen in § 2 Nr. 2, 3 BFSG vorgenommen.
The largest area of application will be electronic commerce services. According to Section 2 No. 26 of the Federal Telemedia Act (BFSG), these are telemedia services offered via websites and mobile device applications, provided electronically and at the individual request of a consumer with a view to concluding a consumer contract. This implements Article 2 (2) (f) of the EU Directive.
This refers to the online sale of all products and services, whereby for services and products that are not themselves subject to the BFSG, only the websites and mobile applications of the service providers are included.
E-Commerce-Unternehmen sollten jetzt handeln, um ihre Web- und App-Angebote bis Juni 2025 barrierefrei zu gestalten. Die Umsetzung ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben – sie verbessert auch die Nutzerfreundlichkeit und Reichweite digitaler Angebote.